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Meldeangelegenheiten

An- und Ummeldungen

Wenn Sie aus einer anderen Kommune nach Elsdorf ziehen oder innerhalb von Elsdorf verziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen im Einwohnermeldeamt der Stadt Elsdorf an- bzw. ummelden (§ 17 BMG). Bitte beachten Sie dabei folgende Punkte:

Eine Anmeldung vor dem Einzugsdatum ist nicht möglich

Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vorgenommen werden. Bitte geben Sie der bevollmächtigten Person das vollständig ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Anmeldeformular sowie Ihren Personalausweis mit. Im Falle einer Ummeldung ist das Ausfüllen eines Meldeformulars nicht erforderlich.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zur An- bzw. Ummeldung mit:

  • Personalausweise
  • Reisepässe (sofern vorhanden)
  • Kinderreisepässe (sofern vorhanden)
  • Identitätskarte eines ausländischen Staates (sofern vorhanden)
  • Geburtsurkunden
  • Eheurkunde 
  • Aufenthaltstitel 
  • Wohnungsgeberbestätigung:

Mit dieser Bestätigung wird der Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer bei Ihrer An- bzw. Ummeldung zur Mitwirkung verpflichtet. Diese muss beinhalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung u. ggf. Wohnungsnummer
- Namen (aller) meldepflichtigen Personen

Wir weisen darauf hin, dass im Einzelfall weitere Unterlagen, sofern notwendig, verlangt werden können.


Abmeldungen

Folgende Unterlagen sind zur Abmeldung vorzulegen:

  • Personalausweis und Reisepass

Hinweise:

  • Ziehen Sie aus Elsdorf fort, müssen Sie sich grundsätzlich nicht abmelden. Dies geschieht automatisch durch die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes nach Anmeldung.
  • Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn sich der neue Wohnsitz im Ausland befindet.
  • Eine Abmeldung des Nebenwohnsitzes muss bei der Meldebehörde erfolgen, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
  • Im Falle der Abmeldung des Nebenwohnsitzes können Sie uns das Abmeldeformular ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben mit einer Kopie Ihres Ausweises per Post zukommen lassen. Sie erhalten die Abmeldebestätigung dann ebenfalls auf dem Postweg.
  • Bitte beachten Sie, dass eine Abmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen muss.


Statuswechsel

Änderung von Nebenwohnung in Hauptwohnung bzw. umgekehrt.
Das Melderecht bestimmt, dass der Inhaber von mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland eine dieser Wohnung zur Hauptwohnung bestimmen muss.
Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Lebensmittelpunkt des Einwohners liegt.
Meldepflichtige haben der Meldebehörde bei der Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen bestehen und welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung ist jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.
Dies bedeutet, dass meldepflichtige Einwohner in jedem Fall der Meldebehörde am neuen Hauptwohnsitz durch eine formelle Mitteilung ihren Wohnstatuswechsel melden müssen. Die Meldebehörde wird dann von sich aus alle anderen Meldebehörden, bei denen Nebenwohnungen bestehen, über den Statuswechsel informieren. Folgende Unterlagen sind bei einem Statuswechsel vorzulegen:

  • Personalausweise
  • Kinderreisepässe (sofern vorhanden)
  • Reisepässe oder Identitätskarte eines ausländischen Staates (sofern vorhanden)
  • Aufenthaltstitel (sofern vorhanden)
  • Im Einzelfall können weitere Unterlagen, sofern notwendig, verlangt werden.

An-, Um- und Abmeldungen sowie Statuswechsel sind gebührenfrei.


Melde- und erweiterte Meldebescheinigung

Eine Meldebescheinigung entspricht der Meldeauskunft und beinhaltet lediglich unter welcher Anschrift eine Person gemeldet ist.

Eine erweiterte Meldebescheinigung enthält weitergehende Daten mit Angaben über Familienstand, Konfession und Staatsangehörigkeit. Sie wird nur persönlich und nur für berechtigte Personen ausgestellt. Diese Bescheinigung wird zum Beispiel für die Eheschließung benötigt.

Beide Bescheinigungen werden sofort ausgestellt. Bitte legen Sie dafür folgende Unterlagen vor:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • Wenn Sie für einen Dritten die Ausstellung einer Melde- oder erweiterten Meldebescheinigung beantragen, sind hierzu eine Vollmacht und die Ausweise der antragstellenden sowie der bevollmächtigten Person erforderlich.
    Ausnahme: Eltern brauchen bis zum 18. Lebensjahr des Antragstellers keine Vollmacht. Bitte legen Sie jedoch Ihren Personalausweis vor.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung beträgt 9,00 EUR. Für Rentenzwecke oder für das Jobcenter ist die Ausstellung gebührenfrei, sofern entsprechende Nachweise vorgelegt werden.


Elektronische Melderegisterauskunft

Zu den gesetzlich geregelten Aufgaben der Meldebehörden gehört es, einfache Meldeauskünfte (Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner) zu erteilen.

Seit einiger Zeit ist es möglich, über das sog. ZEMA-Portal bundesländerübergreifend Einwohnermeldedaten abzurufen, wobei alle Auskünfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes erteilt werden. Eingerichtet ist dieser ZEMA-Dienst jedoch nur für Nutzer mit Mehrfachauskünften, sog. Poweruser.

Für Anfragen von Powerusern, also zum Beispiel Unternehmen, Banken, Inkassobüros, Anwaltskanzleien, die regelmäßig und im größeren Umfang einfache Melderegisterauskünfte benötigen, ist ein Vertrag mit dem Portalbetreiber (AKDB) erforderlich.

Den Zugang zu ZEMA sowie weitere Informationen über dieses Internetportal und die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter http://www.zemaonline.de/

 

Gebühren für Meldeauskünfte

Einfache Auskunft (Name und Anschrift): 11,00 EUR

Erweiterte Auskunft (Name, Anschrift, Geburtsdatum und frühere Familiennamen): 15,00 EUR

Archivauskunft (nach Aufwand): 20,00 - 40,00 EUR

Auskunft, für die örtliche Ermittlungen notwendig sind (nach Aufwand): 50,00 - 70,00 EUR

Die Bezahlung bitten wir per Scheck oder Überweisung vorzunehmen (bitte unbedingt Nachweis beifügen, da ansonsten die Zuordnung von Anfrage und Zahlung nicht möglich ist).

Bankverbindung:

Kreissparkasse Köln
IBAN: DE84 3705 0299 0146 0001 00
BIC: COKSDE33

 

Lebensbescheinigungen

Eine Lebensbescheinigung benötigen Sie vorwiegend für Renten- und steuerrechtliche Angelegenheiten.

Rentenstellen verschicken meist entsprechende Formulare, die Sie beim Einwohnermeldeamt bestätigen lassen können. Sollten Sie keinen Vordruck erhalten haben, werden wir Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Bringen Sie in diesem Fall das Schreiben Ihrer Rentenstelle, sowie Ihren Personalausweis mit.

Andere Bescheinigungen für Rentenzwecke werden im Fachbereich 3, Rentenberatungsstelle, Frau Göttlich, Tel. 02274/709-130 vorgenommen.

 

Mitteilung Steueridentifikationsnummer

Die Steueridentifikationsnummer vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer wird Ihnen in einem entsprechenden Schreiben mitgeteilt.
Sollten Sie die Information nicht erhalten haben, oder das Schreiben ist verloren gegangen, finden Sie die Nummer in der Regel im Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder Sie können die Ihnen zugeteilte Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern (Anschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn oder unter www.bzst.de in Erfahrung bringen. 

Ersatzweise kann eine schriftliche Bescheinigung der im Melderegister geführten Steuer-ID bei persönlicher Vorsprache und unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes (gegebenenfalls bei Erscheinen eines Bevollmächtigten durch zusätzliche formlose Vollmacht und dessen Ausweisdokument) beim Einwohnermeldeamt auch direkt ausgestellt werden.

Lebensbescheinigungen und Bescheinigungen über die Steuer-ID werden gebührenfrei ausgestellt.


Führungszeugnis

Das Führungszeugnis enthält neben den vollständigen Personalien Angaben darüber, ob die antragstellende Person vorbestraft ist oder nicht. Zur Beantragung müssen Sie persönlich im  Bürgerservice vorsprechen. Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass Sie mit Hauptwohnsitz in Elsdorf gemeldet sind. Der Antrag wird an das Bundeszentralregister in Bonn übermittelt, von wo es direkt an Ihre Adresse (Privatführungszeugnis) oder eine Behörde (Behördenführungszeugnis) geschickt wird. Die Bearbeitungszeit dauert etwa zwei bis vier Wochen.

Bei der Beantragung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder Pass
  • Der Verwendungszweck muss bei der Beantragung angegeben werden
  • Zur Vorlage bei einer Behörde: die genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt zu dieser Behörde gesandt wird.
  • Bei der Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses, zur Prüfung der persönlichen Eignung für Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich, ist zwingend eine entsprechende Bescheinigung der anfordernden Stelle, z.B. Arbeitgeber, vorzulegen.

Gebühr: 13,00 EUR

Weitere Informationen zur Ausstellung eines Führungszeugnisses erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz unter www.bundesjustizamt.de


Untersuchungsberechtigungsscheine

Tritt eine Jugendliche/ein Jugendlicher in das Berufsleben ein, muss laut Jugendarbeitsschutzgesetz innerhalb der letzten vierzehn Monate eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sein. Dazu wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt.   

Seit Oktober 2023 ist der Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) digital: Die Einführung des neuen digitalisierten Verfahrens führt zu einer erheblichen Entlastung von Jugendlichen, Eltern und anderen Personensorgeberechtigten, Verwaltung und Ärzteschaft in Nordrhein-Westfalen. Jugendliche können den UBS ganz einfach und schnell alleine oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten ausfüllen. Anleitungen und Erklärvideos dazu gibt es unter  www.untersuchungsberechtigungsschein.de.

Sollte es trotzdem noch individuelle Fragen zum Ablauf oder Schwierigkeiten bei der Beantragung geben, unterstützt die Stadtverwaltung Elsdorf unter der Telefonnummer: 02274 709 115

Personalausweis

Personalausweis

Für die Beantragung eines neuen Personalausweises benötigen Sie Ihren alten Personalausweis und ein aktuelles, biometrietaugliches Passfoto. 

Bitte beachten Sie, dass für die Antragstellung in jedem Fall eine persönliche Vorsprache erforderlich ist.

Hinweis zur ID-Funktion

Der Personalausweis hat eine elektronische Identitätsfunktion (ID-Funktion), die auf einem integrierten Chip gespeichert ist. Diese ID-Funktion kann zu- oder abgeschaltet werden. Bei Ausweisen für Personen unter 16 Jahren bleibt die Funktion ausgeschaltet. Weitere Informationen über die Möglichkeiten des Ausweises können der Infobroschüre entnommen werden, die Ihnen bei Beantragung des Ausweises kostenlos ausgehändigt wird.

Zusätzliche Informationen über den neuen Personalausweis erhalten des Weiteren unmittelbar auf der Seite des Bundesministerium des Inneren (personalausweisportal.de).


Vorläufiger Personalausweis

Sie möchten kurzfristig verreisen und besitzen keinen gültigen Ausweis oder Reisepass ? Dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises mit einer Gültigkeitsdauer von maximal drei Monaten zu stellen, der unmittelbar durch das Einwohnermeldeamt ausgestellt werden kann. In diesem Fall ist gleichzeitig auch der endgültige Personalausweis zu beantragen.

Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung von Personalausweisen vorzulegen:

  • Soweit vorhanden der bisherige Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass.
  • Ein aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand.
  • Wenn kein Ausweis- oder Passdokument (auch kein Führerschein) vorhanden ist, Ihre Geburts- oder Eheurkunde. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall zusammen mit einer volljährigen Person vorsprechen müssen, die sich mit einem gültigen Ausweis bzw. Pass ausweisen und Ihre Identität bestätigen kann. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses sog. Personenfeststellungsverfahrens ein weiteres Lichtbild zu Ihrer Person vorzulegen ist.

Besonderheiten bei Antragstellung für unter 16-Jährige:

Möchte eine Jugendliche/ein Jugendlicher unter 16 Jahren einen Personalausweis beantragen, wird hierfür die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten benötigt. Bei der Beantragung muss mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sein. Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Erziehungsberechtigten
  • Vollmacht des zweiten Erziehungsberechtigten, sofern dieser nicht anwesend ist
  • Nachweis über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn nur eine Person erziehungsberechtigt ist
  • Eventuell bisheriger Kinderreisepass.
  • Bei erstmaliger Antragstellung eines Ausweises die Geburtsurkunde Ihres Kindes.


Gültigkeiten

  • 6 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr·        
  • 10 Jahre für Personen ab dem 24. Lebensjahr·        
  • Maximal 3 Monate für den vorläufigen Personalausweis

Gebühren

  • 37,00 EUR (Antragsteller ab Vollendung des 24. Lebensjahres)
  • 22,80 EUR (Antragsteller vor Vollendung des 24. Lebensjahres),
  • Jeweils 6,00 EUR für spätere Änderungen (Ändern der PIN-Nummer)
  • 10,00 EUR (vorläufiger Personalausweis)

Befreiung von der Ausweispflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen von der Personalausweispflicht befreit werden, die z.B. voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. In diesen Fällen wird vom Einwohnermeldeamt ein Schreiben ausgestellt, mit dem die Befreiung von der Ausweispflicht bestätigt wird. Für eine Befreiung von der Ausweispflicht sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Vollmacht für die Person, die die Befreiung für jemand anderen beantragt , zum Beispiel Generalvollmacht, Betreuungsurkunde
  • Attest eines Arztes, aus dem hervorgeht, dass die Person "nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen kann".
  • Personalausweis der zu befreienden Person
  • Ausgefüllter Antrag zur Befreiung von der Ausweispflicht


Verlust von Ausweisdokumenten

Wenn Ihr Ausweisdokument verloren gegangen ist, sind Sie als Ausweisinhaber verpflichtet, den Verlust und auch das Wiederauffinden bei der örtlich zuständigen Einwohnermeldebehörde zu melden. Wenn möglich sprechen Sie bitte persönlich vor, da die Verlustanzeige von Ihnen zu unterschreiben ist. Die Einwohnermeldebehörde nimmt die Verlustanzeigen entgegen und unterrichtet die örtlich zuständige Polizeibehörde über den Verlust des Dokumentes.

Sollte Ihnen das Dokument gestohlen worden sein, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Dort erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie zur Neubeantragung des Dokumentes vorlegen müssen. Können Sie sich bei der Neubeantragung mit keinem gültigen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ausweisen, müssen Sie zusammen mit einer volljährigen Person vorsprechen, die sich mit einem gültigen Ausweis bzw. Pass ausweisen und Ihre Identität bestätigen kann. (Personenfeststellungsverfahren).

Reisepässe

Reisepässe

Für Reisen in bestimmte Länder benötigen Sie einen Reisepass. Dieser wird für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass beantragt werden. Der Reisepass enthält einen Chip, auf dem neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke gespeichert sind. Bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst.


Vorläufiger Reisepass

Sie möchten kurzfristig verreisen und besitzen keinen gültigen Reisepass? Wenn die rechtzeitige Ausstellung eines Reisepasses oder Expresspasses nicht mehr möglich ist, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen, der in der Regel unmittelbar durch das Einwohnermeldeamt ausgestellt werden kann. Bitte beachten Sie, dass manche Länder die Einreise nur mit einem gültigen Reisepass gewähren. Des Weiteren wird ein vorläufiger Reisepass nur noch dann ausgestellt, wenn die Zeit für die Bestellung eines Reisepasses im sog. Expressverfahren (Bearbeitungszeit 5 Werktage) nicht mehr ausreicht. In diesem Fall ist ein Nachweis über die Kurzfristigkeit Ihrer Reise (z.B. Buchungsbestätigung) zwingend vorzulegen.


Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung eines Reisepasses vorzulegen:

Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses können Sie nur durch persönliche Vorsprache stellen. Die Abholung kann jedoch durch einen Bevollmächtigten, der sich ausweisen kann, erfolgen.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen bei der Beantragung mit:

  • Bisheriger Reisepass bzw. Kinderreisepass oder Personalausweis
  • Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand.


Bei späterer Abholung des Reisepasses sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Alter Reisepass bzw. bei Erstbeantragung eines Reisepasses den Personalausweis
  • Ggf. die Vollmacht für die Abholung (Der Abholer muss sich ausweisen können)


Weitere Hinweise:

  • Eine Verlängerung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses ist nicht möglich.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes können  keine Auskünfte zu den Einreisebestimmungen der Länder geben. Bitte informieren Sie sich daher vorab in Ihrem Reisebüro, auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes oder unmittelbar bei der betreffenden Landesvertretung (Botschaften, Konsulate) über die von Ihnen benötigten Einreisedokumente.

Besonderheiten bei Antragstellung durch Minderjährige:

Möchte eine Jugendliche/ein Jugendlicher unter 18 Jahren einen Reisepass beantragen, wird die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten benötigt. Bei der Beantragung muss mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sein. Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Erziehungsberechtigten
  • Vollmacht des zweiten Erziehungsberechtigten, sofern dieser nicht anwesend ist
  • Nachweis über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn nur eine Person erziehungsberechtigt ist
  • Eventuell bisheriger Kinderreisepass
  • Bei erstmaliger Antragstellung eines Passes oder Ausweises die Geburtsurkunde Ihres Kindes.


Gültigkeiten

  • 6 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr
  • 10 Jahre für Personen ab dem 24. Lebensjahr
  • 1 Jahr vorläufiger Reisepass


Gebühren

  • 70,00 EUR (Antragsteller ab Vollendung des 24. Lebensjahres)
  • 37,50 EUR (Antragsteller bis Vollendung des 24. Lebensjahres)
  • Zusätzlich 22,00 EUR (Reisepass mit 48 Seiten für Vielreisende)
  • Zusätzlich 32,00 EUR (Expressverfahren innerhalb einer Woche)
  • 26,00 EUR vorläufiger Reisepass


Verlust Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses

Wenn Ihr Reisepass verloren gegangen ist wurde, sind Sie als Inhaber des Passes nach den Vorschriften des Passgesetzes verpflichtet, den Verlust und auch das Wiederauffinden bei der örtlich zuständigen Einwohnermeldebehörde zu melden.

Wenn möglich sprechen Sie bitte persönlich vor, da die Verlustanzeige von Ihnen zu unterschreiben ist. Die Einwohnermeldebehörde nimmt die Verlustanzeigen entgegen und unterrichtet die örtlich zuständige Polizeibehörde über den Verlust des Dokumentes.

Sollte Ihnen das Dokument gestohlen worden sein, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Dort erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie zur Neubeantragung des Dokumentes vorlegen müssen. Können Sie sich bei der Neubeantragung mit keinem gültigen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ausweisen, müssen Sie zusammen mit einer volljährigen Person vorsprechen, die sich mit einem gültigen Ausweis bzw. Pass ausweisen und Ihre Identität bestätigen kann. (Personenfeststellungsverfahren).

eID-Karte

eID-Karte

Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung einer eID-Karte vorzulegen:

  • vom Heimatstaat ausgefülltes und gültiges Identitätsdokument, wie Pass oder nationale Identitätskarte (Personalausweis)

Hinweise:

  • Den Antrag auf Ausstellung einer eID-Karte können Sie nur durch persönliche Vorsprache stellen
  • Die eID-Karte dient nicht als Ausweis oder Reisedokument.
  • Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin/der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen.
  • Eine Verlängerung der eID-Karte ist nicht möglich.

Besonderheiten:

  • Jugendliche unter 16 Jahren können keine eID-Karte beantragen.

Gültigkeit:

  • 10 Jahre

Gebühren:

  • 37,00 €